GEMEINDEEIGENTUM

Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut, dem Gemeindegut und den wirtschaftlichen Unternehmungen.

Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem "sozialen Wert" bestehen. (§ 61 Abs. 2). [Dieser Satz stellt keine Rechtsnorm dar. Die Verknüpfung eines wirtschaftlichen Begriffes mit sozialen Werten dergestalt, dass ein üblicherweise pecuniär zu bemessender wirtschaftlicher Ertrag auch nach einem „sozialen Wert“ bemessen werden kann (soll), entbehrt eines jeglichen normativen Charakters und widerspricht den von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise getragenen Prinzipien des IV. Hauptstückes der Gemeindeordnung.]

Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.

Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
  1. Spareinlagen
  2. Festgeld
  3. Kassenkredite
  4. mündelsichere Veranlagungen
  5. Kontoüberziehung
  6. Darlehen, Schuldscheindarlehen und
  7. Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer       Kreditverpflichtung gleichkommen, muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.


Das Gemeindeeigentum ist der Überbegriff sämtlicher im Eigentum der Gemeinde stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der ihr zustehenden Rechte. Diese zu besitzen wird der Gemeinde durch Art. 116 Abs. 2 B-VG gewährleistet; dem­nach hat die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.
Das Gemeindeeigentum umfasst alle (der Gemeinde gehörigen) beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die damit verbundenen Rechte; es ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dieser Erhaltungsgrundsatz gilt in gleicher Weise für das Gemeindevermögen (§ 62), die wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 63), das öffentliche Gut (§ 64) und das Gemeindegut (§ 65) als (besondere) Teile des Gemeindeeigentums. Soweit dieses Gemeindeeigentum ertragsfähig ist, muss es dergestalt verwaltet werden, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird, wobei beim ertragsfähigen Gemeindevermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.


Vermögensveräußerungen bedürfen, soweit es sich um die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen handelt, deren Wert 5 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt, der Genehmigung der Landesregierung (§ 87 Abs. 2 Z 4). Als Vermögensveräußerung ist der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden zu verstehen; der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Schenkung oder der Tausch von unbeweglichen Vermögenswerten.


Über die Zuordnung des Gemeindeeigentums in Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut und wirtschaftliche Unternehmungen entscheidet die Zweckwidmung der einzelnen Vermögensgegenstände; sie kann durch Gesetz, Verordnung oder im Wege über die Ersitzung erfolgen. Im Streitfalle entscheiden hierüber die ordentlichen Gerichte.
Die Gemeinde kann über das Gemeindeeigentum grundsätzlich frei verfügen; allerdings darf der Gemeingebrauch am öffentlichen Gut nicht eingeschränkt werden.
Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.


In den Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde.


Exekution gegen die Gemeinde
Gegen eine Gemeinde kann nur beschränkt Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen - ausgenommen die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes - geführt werden. Die Exekution darf nämlich nur hinsichtlich solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Die Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist oder nicht, nimmt die Bezirkshauptmannschaft vor.